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Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid: Warum Sie jetzt schnell sein sollten!


Experten raten, Einspruch gegen die neuen Grundsteuerbescheide einzulegen. Wir erklären wie das genau funktioniert und was zu beachten ist.

Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung für Haus- und Grundstücksbesitzer in Baden-Württemberg ist abgelaufen, die ersten Haushalte haben ihre Bescheide vom Finanzamt erhalten. Wer darin Fehler entdeckt oder grundsätzlich an der Rechtmäßigkeit der neuen Grundsteuer zweifelt, muss schnell handeln und Einspruch einlegen.

Warum muss man direkt Einspruch einlegen?

Auf den beiden Bescheiden des Finanzamtes (der Grundsteuerwertbescheid und der Grundsteuermessbescheid) ist eine Frist für einen Einspruch von einem Monat vermerkt. Lässt man diese Frist verstreichen, werden die Bescheide bestandskräftig. Die Daten gehen dann an die Gemeinde, die sie als Grundlage nimmt, um die Grundsteuer zu berechnen, die ab 2025 fällig wird.

Wer kann Einspruch einlegen?

Jeder. Ein offensichtlicher Grund ist, wenn Daten auf dem Grundsteuerwertbescheid oder auf dem Grundsteuermessbescheid falsch sind – also beispielsweise Adresse, angegebene Grundstücksart, Grundstücksgröße, Bodenrichtwert oder Eigentümer nicht stimmen. Sei es, weil das Finanzamt die Daten falsch erfasst hat oder der Grundstückseigentümer falsche Angaben gemacht hat.

Welche Gründe rechtfertigen noch einen Einspruch?

Verbände wie der Bund der Steuerzahler oder der Eigentümerverband Haus und Grund nennen grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die neue Grundsteuer.

Ein Argument ist, dass die Grundstücksbesitzer jetzt noch gar nicht wissen, wie hoch ihre Grundsteuer sein wird. Denn das hängt maßgeblich von den Hebesätzen der Kommunen ab und die werden erst noch festgelegt. Die Bescheide sind dennoch bereits bestandskräftig.

Im Rechtsstaat gilt aber ein sogenanntes Bestimmungsgebot, und das besagt: Der Bürger muss erkennen, welche Rechtsfolgen sich aus seinem Verhalten ergeben.

Ein anderes Argument: In Baden-Württemberg spielt maßgeblich die Grundstücksgröße eine Rolle für die Berechnung der Grundsteuer und nicht das darauf stehende Gebäude. „Hier geht es um die Frage, ob Ungleiches gleich behandelt werden darf. Ob also ein Eigentümer mit einem kleinen Häuschen dieselbe Grundsteuer zahlen muss wie die Eigentümer einer riesigen Villa“, sagt Eike Möller, Landesvorsitzender des Bundes der Steuerzahler Baden-Württemberg.

Wie legt man Einspruch ein?

Den Einspruch schickt man schriftlich an das zuständige Finanzamt. Wichtig ist es, die Daten des Absenders mit anzugeben, das Aktenzeichen des Bescheides und gegen welchen Bescheid man Einspruch einlegt (also Grundsteuerwertbescheid, Grundsteuermessbescheid oder beide) – und den Grund, weswegen man Einspruch einlegt. Macht man dies aus verfassungsrechtlichen Bedenken, kann man ein Musterschreiben nutzen, beispielsweise vom Bund der Steuerzahler (www.steuerzahler.de/baden-wuerttemberg).

Was passiert mit dem Einspruch?

„Der Bürger beantragt ein Ruhen des Verfahrens, der Bescheid wird dadurch nicht bestandskräftig“, sagt Eike Möller. Die Finanzämter müssen ihn neu prüfen. Ist zum Beispiel tatsächlich ein Fehler in den übermittelten Daten, wird dieser korrigiert und der Steuerpflichtige bekommt einen neuen Bescheid.

Nennt man dagegen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit als Grund, geht der Bund der Steuerzahler davon aus, dass das Finanzamt den Einspruch zurückweisen wird. Denn solange keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vorliegt, dass die Normen verfassungswidrig sind, ist die Finanzverwaltung an geltendes Recht gebunden.

Dann bleibt nur noch die Klage vor dem Finanzgericht – mit den entsprechenden Kosten. Dazu sollte man also bereit sein, wenn man aus verfassungsmäßigen Bedenken Einspruch einlegt. Thomas Haller, Vorstand beim Landesverband Haus und Grund Baden, verweist dagegen auf Musterklagen, die bereits beim Finanzgericht Baden-Württemberg eingegangen sind. Er geht davon aus, dass die Finanzämter die Einsprüche gar nicht bearbeiten, bevor über diese Musterklagen entschieden ist.

Was passiert, wenn man keinen Einspruch einlegt?

„Dann kann man sich individuell nicht mehr gegen die Bescheide wehren“, sagt Thomas Haller. Sollte die Musterklage Erfolg haben, kann man davon auch nicht in jedem Fall profitieren. Man kann dann zwar darauf hoffen, dass das Verfassungsgericht die Landesgrundsteuer in Baden-Württemberg für nichtig erklärt. „In diesem Fall müssten alle Bescheide korrigiert werden, auch bestandskräftige“, sagt Eike Möller.

Allerdings kann es sein, dass für die Korrektur Übergangsfristen eingeräumt werden. „In dieser Zeit würden dann für all diejenigen mit bestandskräftigen Bescheiden diese auch gelten“, sagt Thomas Haller.

Die Gerichte könnten auch so entscheiden, dass eine geänderte Berechnung nur in allen offenen Fällen berücksichtigt werden muss. „Dann könnten nur die Steuerzahler profitieren, deren Bescheide noch nicht bestandskräftig sind“, so Eike Möller weiter. Aus diesen Gründen empfehlen der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg sowie der Eigentümerverband Haus und Grund, einen Einspruch einzulegen.

Auch Oliver Fehrenbacher, Rechtswissenschaftler an der Uni Konstanz, sagt: „Als vorsichtiger Grundstückseigentümer sollte man vorsorglich Einspruch einlegen.“ Sein Vorschlag: Gegenüber der Finanzverwaltung anregen, dass das Einspruchsverfahren ruht, bis die Entscheidung in dem Musterverfahren ergangen ist.

Kann ich schon ahnen, wie hoch meine Grundsteuer künftig wird?

Nicht wirklich. Auch wer seinen Grundsteuerbescheid schon erhalten hat, kann damit nicht seriös rechnen. Zwar sind die Bodenrichtwerte bekannt und Berechnungen damit theoretisch möglich. Allerdings müssen Kommunen erst festlegen, welchen Hebesatz sie anlegen, mit welchem Faktor dieser Bodenrichtwert also zu multiplizieren ist. Tendenziell ist klar: Grundstücke mit einem Einfamilienhaus und großem Garten dürften teurer werden, Mehrfamilienhäuser ohne Garten könnten eher weniger Grundsteuer errichten müssen.