Alles zur Spekulationssteuer bei Immobilien
Die Spekulationssteuer bei Immobilien fällt beim Hausverkauf an. Sie ist zu zahlen, wenn der Wiederverkauf einer Immobilie innerhalb von zehn Jahren erfolgt. Wie hoch die Spekulationssteuer ist, hängt vom Veräußerungsgewinn ab. Jedoch fällt die Spekulationssteuer beim Immobilienverkauf nicht in jedem Fall an. Sie wird insbesondere bei vermieteten Objekten fällig und ist keine Steuer, die bei reiner Eigennutzung anfällt. Darüber hinaus gibt es Möglichkeiten, die Steuer durch Einhaltung der Spekulationsfrist oder durch Nutzung des Hauses zu Wohnzwecken zu umgehen. Insbesondere wenn die Eigennutzung im Vordergrund steht, muss keine Spekulationssteuer beim Immobilienverkauf entrichtet werden.
Wozu dient die Spekulationssteuer bei Immobilien?
Grundsätzlich unterliegen Gewinne aus privaten Geschäften der Steuerpflicht. Die Gewinne aus dem Verkauf unterliegen damit der Besteuerung gemäß den Regelungen des Einkommensteuergesetzes. Dementsprechend müssen auch Gewinne aus dem Verkauf eines Hauses oder einer Wohnung durch Zahlung der Einkommensteuer auf den Gewinn versteuert werden. Diese Steuer wird bei der Veräußerung von Immobilien, Wertpapieren und anderen Objekten auch als Spekulationssteuer bezeichnet. Durch Ausnahmen ist es jedoch möglich, dieser Steuerpflicht zu entgehen.
Mit der Spekulationssteuer möchte der Gesetzgeber willkürliche Spekulationen mit Wohnobjekten vermeiden. Denn in vielen Regionen Deutschlands mangelt es an Wohnraum. Spekulationen mit diesen Objekten könnten dazu führen, dass die Preise in die Höhe getrieben werden. Um einem Anstieg der Kaufpreise für Wohn- und Mietobjekte durch Spekulationen zu umgehen, wurde die Spekulationssteuer eingeführt. Diese fällt beim Verkauf eines Hauses ebenso wie bei einzelnen Wohnungen an.
In welchen Fällen muss keine Spekulationssteuer gezahlt werden?
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es beim Wohnungs- und Hausverkauf möglich, die Spekulationssteuer zu umgehen. Bei der Veräußerung ist es durch Eigennutzung oder Einhaltung der Spekulationsfrist möglich, dass der Veräußerungsgewinn steuerfrei bleibt. Anders sieht das bei Aktiengeschäften aus. Bei Aktienverkäufen muss seit dem Jahre 2009 die sogenannte Abgeltungssteuer gezahlt werden. Diese Steuer lässt sich nicht durch die Einhaltung bestimmter Fristen vermeiden.
Die Spekulationssteuer bei Immobilien muss nicht bei jedem Immobilienverkauf gezahlt werden. In folgenden Ausnahmefällen ist der Hausverkauf in Bezug auf die Spekulationssteuer steuerfrei:
Einhaltung der Spekulationsfrist
Durch die Spekulationsfrist wurde eine gesetzlich bindende Frist eingeführt, welche zwischen Kauf und Verkauf liegen muss, um ein Objekt steuerfrei wieder veräußern zu können. Diese Spekulationsfrist für Häuser liegt bei zehn Jahren. Entscheidend zur Berechnung der Spekulationssteuer bei Immobilien ist das Datum des Erwerbs.
Einhaltung der Freibetragsgrenze
Private Veräußerungsgeschäfte unterliegen der Steuerfreiheit, wenn sie den Betrag von derzeit 600 Euro nicht überschreiten. Dementsprechend ist es möglich, ein Haus, welches sich im Wert kaum verändert hat, innerhalb der Spekulationsfrist steuerfrei zu verkaufen. Diesen Freibetrag können Steuerzahler jährlich nutzen.
Eigennutzung
Die Immobilie wird zu eigenen Wohnzwecken genutzt: In diesen Fällen ist ein Verkauf unabhängig von der Spekulationsfrist steuerfrei. Das ist dann der Fall, wenn das Haus im Zeitraum zwischen dem Kauf und dem Verkauf selbst genutzt wurde. Allerdings liegt eine Eigennutzung nur vor, wenn der Eigentümer das Objekt tatsächlich selbst bewohnt. Bei Leerstand ist nicht von einer Eigennutzung auszugehen.
Vermietung und Eigennutzung
Auch für Vermieter ist es möglich, die Spekulationssteuer für das Haus zu umgehen. Dann ist es durch die Eigennutzung des Objektes möglich, die Spekulationssteuer unabhängig von der Spekulationsfrist zu umgehen. Jedoch muss auch dabei eine Spekulationsfrist von drei Jahren eingehalten werden. Um Steuerfreiheit zu erlangen, muss der Eigentümer im Jahr des Verkaufs und für weitere zwei Jahre die Immobilie selbst bewohnt haben.
Bewohnt ein Eigentümer nur eine Wohnung aus einem Mehrfamilienhaus, so wird die Spekulationssteuer anteilig berechnet.
Welche Besonderheiten gibt es bei der Spekulationssteuer zu beachten?
Bei der Spekulationssteuer für Häuser gibt es viele Sonderfälle, die es bei der Berechnung zu berücksichtigen gilt. Das trifft insbesondere auf gewerbliche Verkäufe zu. Aber auch bei Erbschaften, Schenkungen oder beim Verkauf von Ferienhäusern und in anderen Fällen müssen die besonderen Reglungen beachtet werden.
Besonderheiten beim gewerblichen Grundstückshandel
Gewerbliche Grundstückshändler müssen die Spekulationssteuer bei Immobilien immer bezahlen, wenn der Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist von zehn Jahren liegt. Das Finanzamt legt fest, wann es sich um einen privaten oder gewerblichen Verkauf handelt. Dabei ist die sogenannte Drei-Objekt-Grenze ein entscheidendes Kriterium. Bei dieser Grenze wird davon ausgegangen, dass ein Verkäufer, der innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte verkauft, als gewerblicher Grundstückshändler einzustufen ist. Wer als Eigentümer beispielsweise mehrere Häuser gekauft hat und diese nach einer Modernisierung oder aus anderen Gründen wieder verkauft, muss damit rechnen, dass das Finanzamt diese Vorgänge als gewerbliche Tätigkeit einstuft. In diesen Fällen muss neben der Spekulationssteuer für die Häuser auch Gewerbesteuer bezahlt werden.
Was ist beim Verkauf unbebauter Grundstücke zu beachten?
Der Verkauf unbebauter Grundstücke innerhalb der Spekulationsfrist unterliegt grundsätzlich der Spekulationssteuer. Denn bei einem unbebauten Grundstück lässt sich ausschließen, dass der Eigentümer es selbst bewohnt hat. Wird das Grundstück anschließend bebaut, ist das Datum des Grundstückskaufs entscheidend zur Ermittlung der Spekulationsfrist. Dadurch ist es möglich, ein neu errichtetes Haus nach kurzer Zeit steuerfrei zu verkaufen. Voraussetzung dafür ist, dass die Spekulationsfrist von zehn Jahren durch den zurückliegenden Kauf des Grundstücks eingehalten wird.
Was ist bei der Berechnung der Spekulationssteuer bei Erbschaft und Schenkung zu beachten?
Bei Schenkungen und Erbschaft muss bei einem anschließenden Verkauf ebenso Spekulationssteuer entrichtet werden. Allerdings geht in diesen Fällen die Spekulationsfrist an den Erben bzw. den Beschenkten über. Dadurch ist das ursprüngliche Kaufdatum entscheidend. Dabei ist zu beachten, dass auch bei Übertragungen innerhalb der Familie die gleichen Regelungen gelten.
Welche Besonderheiten gelten bei Ferienhäusern?
Ferienwohnungen im In- oder Ausland lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen ebenso nach Ablauf der Spekulationsfrist von zehn Jahren steuerfrei veräußern. Das ist dann der Fall, wenn der Eigentümer das Objekt selbst bewohnt hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Ferienhaus zwischenzeitlich leer stand oder nicht. Entscheidend ist dabei, dass der Eigentümer das Objekt für seine eigenen Wohnzwecke genutzt hat. Allerdings gibt es bei der Beurteilung, ob ein Ferienhaus zu Wohnzwecken genutzt wird oder nicht, einige Bedingungen einzuhalten. So darf das Ferienhaus beispielsweise nicht nur für den Urlaubsaufenthalt bewohnt werden. Ebenso bedarf es einer hinreichenden Ausstattung, damit das Objekt der Eigennutzung dienen kann.
Unterliegen Immobilienverkäufe im Ausland der gleichen Besteuerung durch die Spekulationssteuer?
Für die Berechnung der Spekulationsteuer für ein Haus ist es unerheblich, ob sich das Verkaufsobjekt im In- oder Ausland befindet. Entscheidend ist der Wohnsitz des Eigentümers. Dadurch müssen Eigentümer auch für die Veräußerung eines Objektes im Ausland Spekulationssteuer für das Haus bezahlen. Um Steuerfreiheit beim Verkauf zu erlangen, gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei Verkäufen im Inland. Demensprechend kommt es auch bei Immobilien im Ausland auf die Einhaltung der Spekulationsfrist oder die Zeiten der Eigennutzung an.
Wie hoch ist die Spekulationssteuer?
Die Höhe der Spekulationssteuer beim Hausverkauf hängt in erster Linie vom erzielten Gewinn ab. Darüber hinaus fließen auch andere Faktoren in die Berechnung der Spekulationssteuer bei Immobilien ein:
- Die Höhe des Gewinns aus dem Wohnungs- oder Hausverkauf.
- Sonstige Einkünfte des Steuerzahlers.
- Der persönliche Steuersatz.
Die Frage danach, wie hoch die Spekulationssteuer ist, lässt sich somit nicht pauschal beantworten. Die Steuer lässt sich nur für den Einzelfall berechnen.
Wie hoch die Spekulationssteuer ist, lässt sich in einigen Fällen jedoch durch die Berücksichtigung anderer Kosten beeinflussen. Eine Reduzierung der Steuerlast ist möglich, indem der Gewinn aus der Veräußerung reduziert wird. Gebühren für den Makler, und den Notar, die Kosten für den Grundbucheintrag, aber auch die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung oder die Grunderwerbsteuer schmälern den Gewinn. Darüber hinaus können in diesem Zusammenhang auch Werbungskosten, beispielsweise Kosten für Verkaufsinserate und die Anschaffungskosten geltend gemacht werden. Der eigentliche Immobilienwert ist damit für die Höhe der Spekulationssteuer beim Haus unerheblich.
Beispiel zur Berechnung der Spekulationssteuer von Immobilien
in privater Steuerzahler erwirbt im Jahre 2015 ein Haus. Die Anschaffungskosten, inklusive aller angefallenen Nebenkosten liegen bei 250.000 Euro. Nach dem Erwerb entscheidet sich der Eigentümer dazu, das Haus zu vermieten. Im Jahre 2020 verkauft er das Haus wieder für einen Preis von 300.000 Euro. Dementsprechend liegen zwischen dem Kauf und dem Verkauf fünf Jahre. Damit liegt der Verkaufszeitraum innerhalb der Spekulationsfrist. Zudem hat der Verkäufer das Haus zu keinem Zeitpunkt selbst bewohnt. Dementsprechend muss der Verkäufer Spekulationssteuer für den Hausverkauf entrichten. Wie hoch die Spekulationssteuer ist, lässt sich wie folgt berechnen:
Erzielter Verkaufspreis der Immobilie: 300.000 Euro
Abzüglich der Anschaffungs- und Nebenkosten: 250.000 Euro
Abzüglich der Kosten für den Immobilienverkauf: 10.000 Euro
Zu versteuernder Gewinn: 40.000 Euro
Bei einem persönlichen Steuersatz in Höhe von 25 Prozent müsste der Steuerzahler in diesem Fall 10.000 Euro Spekulationssteuer bezahlen.
Wann lohnt sich der Verkauf trotz Spekulationssteuer?
Aufgrund der Höhe der Spekulationssteuer ist es nicht immer ratsam, ein Objekt zu verkaufen. In vielen Fällen ist es angebracht, den Ablauf der Spekulationsfrist einzuhalten, um damit die Steuer zu umgehen. Doch in manchen Fällen kann es sich dennoch rechnen, den Verkauf vorzeitig, innerhalb der Spekulationsfrist durchzuführen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn in naher Zukunft mit sinkenden Immobilienpreisen zu rechnen ist oder ein Wertverlust des Objektes zu erwarten wäre. Ein frühzeitiger Verkauf kann dazu beitragen, den Verlust so gering wie möglich zu halten. Dementsprechend wichtig ist es, bei geplanten Verkäufen das aktuelle Marktgeschehen im Blick zu halten.
Zudem ist es möglich, Gewinne beim Immobilienverkauf mit einem Gewinn aus anderen Spekulationsgeschäften zu verrechnen. Ein Verlust beim Immobilienverkauf lässt sich jedoch nicht mit anderen Gewinnen aus andersartigen Spekulationsgeschäften verrechnen.
Sie planen den Verkauf einer Immobilie und wollen wissen, wie hoch die Spekulationssteuer für die Immobilie in etwa ausfällt? Dann lohnt es sich, eine professionelle Wertermittlung der Immobilie durchführen und sich von Immobiliensachverständigen beraten zu lassen.